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   ArbG Rheine, 26.04.2021 - 2 Ca 1587/20   

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https://dejure.org/2021,11088
ArbG Rheine, 26.04.2021 - 2 Ca 1587/20 (https://dejure.org/2021,11088)
ArbG Rheine, Entscheidung vom 26.04.2021 - 2 Ca 1587/20 (https://dejure.org/2021,11088)
ArbG Rheine, Entscheidung vom 26. April 2021 - 2 Ca 1587/20 (https://dejure.org/2021,11088)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 19.06.2018 - 9 AZR 564/17

    Tarifbegriff "wegen Erreichung der Altersgrenze"

    Auszug aus ArbG Rheine, 26.04.2021 - 2 Ca 1587/20
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG vom 19.06.2018 - 9 AZR 564/17, zit. nach juris).
  • BAG, 03.07.2019 - 10 AZR 300/18

    Sonderzahlung - tarifvertragliche Stichtagsklausel

    Auszug aus ArbG Rheine, 26.04.2021 - 2 Ca 1587/20
    Sie müssen bei der Regelung ihrer Interessen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung wählen, sondern es genügt ein sachlich vertretbarer Grund (BAG vom03.07.2019 - 10 AZR 300/18, zit. nach juris).
  • BAG, 27.02.2019 - 10 AZR 341/18

    Sonderzuwendungen - Anwendungsbereich von § 315 BGB

    Auszug aus ArbG Rheine, 26.04.2021 - 2 Ca 1587/20
    Die Berücksichtigung einer Bemessungsobergrenze ist bei freiwilligen Leistungen rechtlich zulässig (BAG vom 27.2.2019 - 10 AZR 341/18, zit. nach juris).
  • LAG Hamm, 04.11.2021 - 5 Sa 643/21

    Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld nach § 8 Abs. 2 MTV in Höhe von 50% der

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Ar-beitsgerichts Rheine vom 26.04.2021 - 2 Ca 1587/20 - wird ebenso zurückgewiesen wie die Anschlussberufung des Klägers.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 26.04.2021, Az.: 2 Ca 1587/20, der Beklagten zugestellt am 10.05.2021, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 26.04.2021, Az.: 2 Ca 1587/20, abzuändern, soweit die Klage abgewiesen worden ist und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.707,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2020 zu zahlen.

  • BAG, 16.08.2022 - 9 AZR 490/21

    Berechnung des zusätzlichen Urlaubsgelds nach dem Manteltarifvertrag für die

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. November 2021 - 5 Sa 643/21 - in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 26. April 2021 - 2 Ca 1587/20 - zurückgewiesen hat.
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